Dr. iur. Hans Kohlschütter In memoriam, 7.7.1943 — 28.12.2018 hans@kohlschuetter.de |
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Hans Kohlschütter Die Lebenslüge straftätlicher Sanktion ZUR DOMESTIZIERUNG JURISTISCHER DEFINITIONSMACHT Erschienen Oktober 2012 154 Seiten ISBN 978-3-8440-1334-4 (Shaker-Verlag) Eine ausführliche Beschreibung findet sich weiter unten auf dieser Seite! |
Abgehandelt wird, ob und inwiefern sich die in der physikalischen Bewegungslehre (Kinematik) einschlägige Infinitesimalrechnung für die Ableitung von Folgeanordnungen über die Determinanten des Strafmaßes eignet. Problematisiert wird von Anfang an, ob der Strafrechtstheorie eine angemessene "Modellvorstellung" bzw. "Architektur" des Gegenstands zugrunde liegt, der sich auf den "Aufbau der Straftat" (Delikttheorie) sowie deren quantitative Dimension im Strafzumessungsrecht bezieht. Die herkömmliche Idee, dass der Verhaltens- bzw. Handlungsprozess geeignet sei, wird verworfen, zumal damit ein zirkulärer Gedankengang (Äquivalenztheorie, Zurechnungslehre) provoziert wird. Im Ergebnis zeigt sich, dass zumindest eine demokratische und rechtsstaatliche Justiztheorie fehlt. Es muss die Legitimation der Strafe zum Zweck der Ausmerzung der "Lebenslüge straftätlicher Sanktion" thematisiert werden. Die Aktualität dieses Defizits wird an einem Fall aus dem Justizalltag exemplifiziert, wobei einige terminologische Implikationen wissenschaftstheoretischer Art (in Bezug auf den Tatsachenbegriff im Presserecht und im Zivilprozess) durchaus lebensnah untersucht werden. Hierbei werden frühere Publikationen des Verfassers herangezogen; Theorie und Praxis widerfährt ein Zugewinn an Erkenntnis, wenn die Dinge über die unmittelbaren Ergebnisse und die Literaturnachweise hinaus zu Ende gedacht werden, was dem Leser ermöglicht wird. Wer der in der Wissenschaftslehre unstreitigen These folgt, wonach "Theorie entscheidet, was man beobachten kann" (Einstein, Heisenberg), wird nicht nur mühelos folgen können, sondern auch überrascht sein, welche Schlüsselloch-(?)Perspektive sich sowohl für die Strafrechtstheorie, als auch für die zivilrechtliche Beweistheorie, nämlich Aufhebung antiquierter Strukturen, erschließt. |
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