Dr. iur. Hans Kohlschütter

In memoriam, 7.7.1943 — 28.12.2018
hans@kohlschuetter.de

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Dr. Hans Kohlschütter
Das Maß des Straftatunwerts und der Maßstab der Strafbemessung. Das Unwert-Strafwertverhältnis als Schlüssel für die Enträtselung der im Strafzumessungsrecht versteckten Parameter.

DIE EXISTENZBEDÜRFTIGKEIT VON VIER UNWERTELEMENTEN MIT IHREN JEWEILS DREI BESTANDTEILEN AUS UNWERTINFORMATIONEN UNTERSCHIEDLICHEN STRAFWERTQUANTEN-FORMATS


114 Seiten
ISBN 3-8288-8205-6
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Klappentext zu: Kohlschütter, Das Maß des Straftatunwerts und der Maßstab der Strafbemessung. Das Unwert-Strafwertverhältnis als Schlüssel für die Enträtselung der im Strafzumessungsrecht versteckten Parameter.

Untersucht werden die Qualität und Quantität des Straftatunwerts bzw. Strafwerts, insbesondere:

Die Lösung des Problems der "schuldangemessenen" Bezifferung der Strafwertgröße auf der Grundlage der Proportionalität

  1. der Tatschuld ("Tatproportionalität")
  2. der Strafzumessungsschuld ("Unrechts- und Schuldausmaß")
  3. des inter- und intradeliktischen Unwertquantums ("Unwertproportionalität")

Die Ersetzung der stufigen "Reihenschaltung" der Subsumtions-Teilergebnisse (Tatbestandsmäßig-keit und/oder Rechtswidrigkeit sowie Schuld) durch die Konstruktion der Parallelschaltung zwischen den straftätlichen Teilprozessen der Straftatentstehung (sozialgefährliche Handlung und unwertbildende Zuwiderhandlung).

Die Gefahrerhöhung und Vermeidepflichtentstehung als Gegenstand des Handlungsprozesses. Die Gefahrverwirklichung als Gegenstand des vermeidepflichtverletzenden Zuwiderhandlungsprozesses.

Das Strafwertquantum der Begehung einer mittelschweren einfachen Nötigung als Maßeinheit der interdeliktischen Unwertform aller Deliktstypen. Der prozentuale Grad der Unwertigkeit der für die Modalitätstypen der Tatbegehung strafrechtserheblichen Faktoren als Maßstab der intradeliktischen Unwertform jeder Tat bestimmten Deliktstyps.

Die Aufhebung des herkömmlichen tatbestandsunabhängigen Verbrechensbegriffs (Rechtsguts- und Pflichtverletzung) durch die Idee der protojuristischen Straftat. Das Resultat eines Unwertentstehungs-Prozesses ist nur dann ein straftatmäßiges Ereignis ("Straftat"), wenn es sowohl deliktstypisch ist bzw. interdeliktischen Unwert der extensiven Erfolgsunwertart aufweist als auch tatbegehungstypisch ist bzw. intradeliktischen Unwert in Form des intensiven Erfolgs- und Handlungsunwerts (E und H) einschließlich deren unselbständigen Unterarten (Gefährdungs- und Gesin-nungsunwert, G1 und G2) aufweist.

Die Falsifizierung der Dogmen sowohl über die "Begriffsverdoppelung" als auch über die "Rechtsgefühls-Pflege" in der terminologischen und topischen Kasuistik sowohl der Irrtumslehre als auch des Sanktionenrechts.

Die Wahlverwandtschaft zwischen folgenden Ideen:

  1. Ausbeutung (als Paradigma des politökonomischen Wertgesetzes und der arbeitswerttheoretischen Preistheorie) einerseits und
  2. Nötigung (als Paradigma des Schuldausgleichs- und Sühneprinzips des Strafzumessungsrechts) andererseits.

Das Suchwort (Verzeichnis):

Verbrechensbegriff, Strafzumessung, Strafmaß, Begriffsverdoppelung, Erlaubnistatbestandsirrtum, Rechts-gefühl, Topik, Kasuistik, Strafwertkalkül, Strafrechtstheorie, Preistheorie, Arbeitswertlehre, objektiver und subjektiver Handlungsunwert, natürliche Vorsätzlichkeit, natürliche Fahrlässigkeit, Schuldtheorie, Strafbegründungsschuld, Tat-proportionalität, Strafzumessungsschuld.

Online-Rezension
Kohlschütter, Das Maß des Straftatunwerts und der Maßstab der Strafbemessung

Das Anliegen des Verfassers ist es, die Strafzumessung zu formalisieren. Hierzu wird die Straftatqualität bzw. Strafwertqualität als Schwere des Straftatunwerts bestimmt. Was ist dessen Ursprung? Er entsteht aufgrund der Nutzung der "Unwert substanz"! Das ist der Stoff, aus dem die Unwertqualität besteht, deren Schwere die Strafwertqualität ist. Dies ist die Grundlage für die Metrisierbar keit des Straftatunwerts, der inter- und intradeliktischer Provenienz ist, und dessen Ursprung das Handlungsvermögen in Form des Straftatherstellungs vermögens ist, wobei es jeweils eine konkrete und eine abstrakte Ausprä gung gibt, die dann entweder zum Handlungsprozess oder zum Zuwider handlungsprozess führt. Die Nutzung dieses Vermögens bei der Tatbegehung (Straftatentstehungsprozess) wirkt unwertsubstanzbildend, und zwar einerseits in Bezug auf den Erfolgsunwert und andererseits in Bezug auf den Zuwiderhandlungsunwert, je nach dem, welcher der beiden Zweigprozesse betrachtet wird. Schließlich entsteht Straf tatunwert-Schwere, wenn nach weisbar ist, dass das Handlungssubjekt seine Begehungsbedenken bzw. sei ne Gefahrvorstellungen ignoriert hat. Es wer den die theoretischen Grund lagen der Quantifizierung des Straftatunwerts nicht nur an Hegels Strafwerttheorie und an Marx' Theorie der politischen Ökonomie, sondern insbesondere am Periodischen System der chemischen Elemente ausgerichtet. Die Darstellung der Mikrostruktur der Straftat, die in dem früher erschienen Buch über die mathematische Modellierung der Strafzumessung vorgeschla gen wird, wird hinsichtlich der Anzahl der Unwertuntereinheiten abgeändert und präzisiert. Darüber hinaus wird die Grundlage der Theorie des Strafwertkalküls konkretisiert, und zwar durch die ausführliche Darstellung der inter disziplinären Grundlage. Die Grundlage für das Periodische System der Straftaten (PSS) ist die Theorie des Periodischen Systems der chemischen Elemente (PSE). Die Grundlage der Theorie der Mikrostruktur der Straftaten ist die Theorie der politischen Ökonomie, ins be son de re in Form der Theorie der Bestandsteile des wirtschaftlichen Warenwerts.

Das Buch verspricht nicht nur juristischen Erkennt nis ge winn, in dem die Straf tat leh re schöp ferisch zer stört ("de kon struiert") wird. Vielmehr wird die Theorie der politischen Ökonomie als "Stiefmutter" (Wahlverwandte) des Straf rechts vorgeführt, in dem gezeigt wird, dass sie als Steinbruch und Fundgrube für strafrechts theoretische Problemlösungen geeignet ist. Marx habe in der Werttheorie ("objektive Arbeitswertlehre") das Strafrechtsdenken Hegels zugrunde gelegt, der seinerseits die Lehre von Adam Smith "verwertet" habe. Marx' Theorie sei eine Verirrung insofern, als ihr "wahres Spielfeld" gerade nicht das Wirtschaftsleben, sondern das Strafrechtsleben sei. Nicht für die Kriminalisierung der Klasse der "Ka pi ta lis ten", sondern für die Beschreibung der Eigenheit der Straftäter (Träger der "Kriminalität") sei die politökonomische Terminologie problemlösungskräftig.

Die Botschaft lautet, dass recht eigentlich die Straftat ebenso wie die Ware "getauscht" wird. Das gemeinsame Schicksal der Ware und der Straftat ist es, dass entweder der Markt oder aber das Strafgericht den Preis des Tauschobjekts bestimmt. Die Straftat entspricht der Ware, über deren Herstellung zwar privat, aber über deren "Preis" (Tauschwert bzw. Unwert in Form des Strafmaßes) der Konsument (Verbrechensopfer) nach Maßgabe der Vorstellung über die Verhältnisse zwischen Angebot und Nachfrage (Vergeltung und Abschreckung) entscheidet, wobei anstelle des Verbrechensopfers die Justiz bzw. die staatlich verfasste Allgemeinheit entscheidet und im Falle des Verkaufs einer Ware entscheidet (zumindest in der Theorie der politischen Ökonomie auf der Grundlage der Abschaffung des Privateigentums) die Preisbehörde. Der Überwindung der Naturalwirtschaft entspricht im Strafrechtsleben die Überwindung der Blutrache und die Abschaffung der Privatvergeltung bei Einführung des staatlichen Gewaltmonopols.

Die Botschaft lautet insbesondere, dass der Gewinn ("Mehrwert" als Bestandteil des Tauschwerts der Ware), den der Unternehmer erzielt, der "Schuldunwert-Bestandteil" des Handlungs unwerts der Straftat sei. Die drei Stufen des Deliktsaufbaus werden als "Produktionselemente" (Bo den, Arbeit, Kapital) rekonstruiert. Als "Destruktivfaktor" fungiert die Aktivität des Täters in Form der Ausbeutung von solchem Handlungsvermögen, dessen Nutzung bzw. Verfügungsbefugnis deliktstat bestandsmäßig dem Individuum entzogen worden ist. Die Ausbeutung finde also ihren "eigentlichen" Ort im Verhältnis zwischen Straftäter und Verbrechensopfer. Marx' Wirtschafts-Soziologie wird kriminologisch in ter pre tiert. Der Rohstoff für die Herstellung der Ware sei strafrechtlich das Rohmaterial der Straftat, nämlich das tatbestandsmäßige Rechtsgutsobjekt. Dem "Kapital" entspricht strafrechtlich die Willensfreiheit und der Ertrag ihrer Nutzung durch den Kriminellen. Die interdisziplinäre Brücke erstreckt sich von der Identifizierung des jeweiligen Ursprungs des Werts der Ware bzw. des Unwerts jeder Straftat zur "Preis-Transformation"; der verdiente Preis der Straftat ist das Strafmaß, und zwar als Inhalt des Straftatunwerts in Strafwertform. Der Produktionsprozess der Ware (Arbeitsund Wertbildungsprozess) ist der Prozess der Tatbegehung in Form der Handlung und Zuwiderhand lung, Zweigprozessen, die simultan ablaufen. Der Erfolgs- und Handlungsunwert der Straftat wird als Form des Gebrauchsbzw. Tauschwerts der Ware interpretiert. Dass sich die strafrechtsdogmatischen Konsequenzen zumindest auf die Lehren über den Aufbau der Straftat sowie die Irrtumstheorie erstrecken, wird im Einzelnen dargelegt. Für den Leser ist es hilfreich, Vorkenntnisse über die Geschichte der wirtschaftswissenschaftlichen Theoriebildung zu haben. Das Buch kann als Heilmittel gegen den methodologischen Alleingang der Strafrechtswissenschaft verordnet werden. Zur Kommentierung der juristischen Einzelheiten wird auf die "Produktbeschreibung" verwiesen (www.kohlschuetter.de). Dies gilt auch für die (zahlreichen) "Errata und Korrekturen".

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