Dr. iur. Hans Kohlschütter

In memoriam, 7.7.1943 — 28.12.2018
hans@kohlschuetter.de

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Dr. Hans Kohlschütter
Die Obsoleszenz der Spielraumtheorie qua Unwert-Strafwert-Interdependenz

"STRAFZURECHNUNG" ANSTATT "STRAFZUMESSUNG"?


Erschienen 2002
107 Seiten
ISBN 3-8322-0920-4

Eine ausführliche Beschreibung findet sich weiter unten auf dieser Seite!
 Titel
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Erschienen im Shaker-Verlag. Nähere Informationen hier, Preis 24,80 EUR.

Abstrakt:

Nur dann, wenn die Existenz einer Straftatqualität nachweisbar ist, die quantifizierbar ist, sind Strafzumessungsentscheidungen willkürfrei begründbar; die strafrahmenausfüllende Strafzumessung ist dann revisibel.

Diese "zentrale Frage" ist der strafrechtstheoretische Ausgangspunkt! Die Inhaltsbestimmung des "Begriffs der Straftat" und die Anzahl und Gestalt der "Verbrechensstufen" sowie die Systematik und Methodik der "Zurechnung" und schließlich auch alle anderen elementaren delikttheoretischen und strafzumessungsrechtlichen Termini sind nur insoweit "systemfähig", als sie es ermöglichen, das Ergebnis der Lösung von strafzumessungsrechtlichen Fällen zu begründen. Dies ist nur dann zu erwarten, wenn für die gesamte Strafrechtstheorie eine einheitliche Terminologie zur Verfügung steht.

Bisher ist der umgekehrte Weg gegangen worden; man hat die Strafzumessung nicht als quantitatives Pendant der qualitativen Strafzurechnung erkannt, sondern Letzterer aufgepfropft, ja sie sogar als Therapeutikum für verunglückte strafrechtsdogmatische Konstruktionen missbraucht.

Die Spielraumtheorie, die sich auf orakelhafte Theorien, die den Strafgrund und den Strafzweck betreffen, bezieht, und die insbesondere an der Fiktion der "Strafzumessungsschuld" anknüpft, ist tautologisch. Sie orientiert sich an der Existenz einer antagonistisch bzw. heterogen zusammengesetzten Straftatqualität, die nachweislich nicht quantifizierbar ist; die "Strafzumessungsschuld" ist kein anerkennenswerter (strafrechtstheoretisch relevanter) Terminus. Die Spielraumtheorie ist insofern obsolet, als eine Theorie des Strafwertkalküls bereits auf den Weg gebracht worden ist: Die gesuchte "Straftatqualität" ist gefunden worden, es ist der "Straftatunwert"!

Online-Rezension
Kohlschütter, Die Obsoleszenz der Spielraumtheorie qua Unwert-Strafwert-Interdependenz

Es werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Rechtsfällen im allgemeinen und den Sanktionenrechtsfällen im besonderen, die Schuldspruch und Strafausspruch betreffen, zu dem Zweck untersucht, Argumente für eine Lösung zu finden, die einheitlicher Art dahingehend ist, dass die im Einzelfall erzielbaren Lösungen als Sonderfall der allgemeinen Lösungsmuster erscheinen. Es wird bekräftigt, dass die Änderung der Straftatlehre nötig ist, wenn die Quantifizierbarkeit des Schuldspruchs erreicht werden soll. Es bahnt sich die Erkenntnis an, dass die risikotheoretische Zurechnungslehre, deren Existenzbedingung die Äquivalenztheorie ist, ein unfruchtbares straftattheoretisches Konstrukt ist, das eliminierungsbedürftig ist. Die Erkenntnis, dass die Straftat das Resultat eines zweispurigen Prozesses ihrer Entstehung ist, erweist sich auch und gerade in der Irrtums lehre als tragfähig, wie nunmehr ausführlich dargelegt wird. Über das Straf recht hinaus ergibt sich die Erkenntnis, dass die zivilrechtlich herrschende Meinung über die Indizwirkung der Tatbestandsmäßigkeit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit unhaltbar ist. Dass die Spielraumtheorie ein Freibrief für die tatrichterliche Willkür ist, wird zwar nicht expressis verbis behauptet, aber dem Leser drängt sich auf, dass eben dies von der Spielraumtheorie übrig bleibt, wenn man sie auf die Tragfähigkeit ihrer Prämissen und die Stringenz ihrer Schlussfolgerungen und Postulate untersucht: Eine überflüssige und irreführende und hohle Leerformel.

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